Gemeinnützige Stiftung Kompetenzzentrum Kältetechnik
Urteil des LG Münster vom 12.09.2008, Az.: 023 O 155/08
Die Bezeichnung "Zentrum" erweckt den Eindruck, dass es sich um eine große und bedeutsame Einrichtung handelt. Eine im Unternehmen vorhandene fachliche Qualifikation genügt alleine noch nicht. Die Größe muss über dem Durchschnitt gleichartiger Unternehmen liegen. Wenn die Stiftung nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht unterstellt ist, muss auch dies als unselbständige Stiftung angegeben werden. Andernfalls ist die Unternehmensbezeichnung unlauter, da sie beim Verbraucher einen falschen, vertrauensweckenden Eindruck erzeugt.
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