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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Publikumswerbung“

24. August 2020

Keine kostenlosen Brillen für „Corona-Helden“

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Urteil des OLG Stuttgart vom 06.08.2020, Az.: 2 W 23/20

Die Werbung für eine kostenlose Brille ist unzulässig. Zu diesem Entschluss kam das OLG Stuttgart in einem Fall, in dem Augenoptikfachgeschäfte kostenlose Brillen für "Corona-Helden" anboten. In dieser Bewerbung liege eine unsachgemäße Beeinflussung der Verbraucher, da diese sich sofort für die geschenkte Brille entscheiden könnten, ohne davor einen Vergleich zu anderen Anbietern zu ziehen. Zusätzlich bestünde die Gefahr, dass sich die Verbraucher aufgrund des Geschenks erkenntlich zeigen könnten, indem sie weitere kostenpflichtige Produkte erwerben.

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16. November 2012

Produktbezogene Werbung auch ohne direkten Produktbezug

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 06.09.2012, Az.: 6 U 143/11 Eine Internetseite, welche Informationen zur Empfängnisverhütung enthält, kann auch dann einen unzulässigen gewerblichen Zusammenhang mit einem verschreibungspflichtigen Verhütungsmittel bewirken, wenn das Arzneimittel auf der Homepage nicht eindeutig benannt wird. Wird beim Leser aufgrund der Gesamtumstände eine gedankliche Verbindung zwischen der Internetseite und dem indirekt beworbenen Arzneimittel hervorgerufen, liegt eine produktbezogene Werbung vor. Alle Aussagen, die darauf abzielen, den Absatz eines Arzneimittels zu fördern - wenn auch indirekt – gelten als Werbung für das entsprechende Medikament.
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31. Juli 2012

Euminz

Urteil des BGH vom 18.01.2012, Az.: I ZR 83/11

a) Eine fachliche Empfehlung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe („die moderne Medizin“) benannt werden. b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
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27. März 2009

Vergleichende Arzneimittelpublikumswerbung grundrechtlich geschützt

Pressemitteilung des BGH vom 26.03.2009, Az.: I ZR 213/06 Ein Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung gem. § 10 Abs. 1 HWG kommt dann nicht in Betracht, wenn ein Unternehmen seinen grundrechtlich geschützten Standpunkt auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 I S. 1 GG in einer öffentlichen Diskussion um die Arzneimittelfestbetragsfestsetzung in Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußert. Ein Produktvergleich mit der Konkurrenz ist hierfür zulässig, wenn dadurch aufgezeigt werden kann, dass sein Arzneimittel nicht von der gesetzlichen Festbetragsregelung erfasst wird.
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