Werbung mit Umweltschutzlogo allein reicht nicht

Wenn eine Vertreiberin von Produkten mit einem Logo für ein Programm auf ihrem Produkt wirbt, welches nahelegt, dass durch dieses aktiv Umweltschutzmaßnahmen umgesetzt werden, müssen diese Erläuterungen mehr als eine grobe Stoßrichtung deutlich machen und zudem konkret auf das angebotene Produkt bezogen sein. Verweist die Vertreiberin für weitere Informationen auf ihre Webseite, muss jedenfalls dort deutlich werden, welche Maßnahmen die Vertreiberin ergriffen hat, da ansonsten laut dem LG ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorläge.