Wertgutscheine für die KFZ-Hauptuntersuchung von unabhängigem Dritten sind zulässig
Bei der KFZ-Hauptuntersuchung sind die zu entrichtenden Entgelte einheitlich festgelegt. Unerheblich ist, ob der Fahrzeughalter dies komplett aus eigenen Mitteln bezahlt, solange das Vermögen des durchführenden Unternehmens gemehrt wird. Damit sind auch Gutscheine zulässig, wenn sie von einem unabhängigen Dritten stammen. Vorliegend stellen die beiden Unternehmen zwar zwei eigene Rechtspersönlichkeiten dar, allerdings sind sie personell, wirtschaftlich und räumlich so eng verknüpft, dass sie nicht als voneinander unabhängig bezeichnet werden können. Durch die Gutscheine wird daher die Preisbindung unterlaufen, was unlauter ist.