Simple Mathematik trübt Preisklarheit nicht…
Urteil des OLG Hamm vom 10.12.2009, Az.: 4 U 156/09
Ein bloßer Bagatellverstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung ist anzunehmen, wenn an Stelle der Grundpreisangabe auf 1 Liter eine Preisangabe bezüglich 100 ml des beworbenen Produkts vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch im Rahmen dieser Bagatelle zu verneinen, da es nach Auffassung des Senats dem Verbraucher zumutbar ist, durch "denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis" zu kommen. Beeinträchtigungen der Preisklarheit sind aufgrund derartiger Angaben also nicht zu befürchten, da dem Verbraucher anhand einer einfachen Multiplikationsrechnung der Preisvergleich ermöglicht wird und die Preisangabe damit den Gesetzeszweck noch erfüllt.
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Ein bloßer Bagatellverstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung ist anzunehmen, wenn an Stelle der Grundpreisangabe auf 1 Liter eine Preisangabe bezüglich 100 ml des beworbenen Produkts vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß ist jedoch im Rahmen dieser Bagatelle zu verneinen, da es nach Auffassung des Senats dem Verbraucher zumutbar ist, durch "denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis" zu kommen. Beeinträchtigungen der Preisklarheit sind aufgrund derartiger Angaben also nicht zu befürchten, da dem Verbraucher anhand einer einfachen Multiplikationsrechnung der Preisvergleich ermöglicht wird und die Preisangabe damit den Gesetzeszweck noch erfüllt.