„Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück“
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2011, Az.: I-20 U 36/11
Der Werbeslogan einer Apotheke "Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück" ist nicht wettbewerbswidrig, da § 28 Abs. 4 SGB V keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
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