Belästigung durch unerwünschte Werbung
Urteil des LG Lüneburg vom 04.11.2011, Az.: 4 S 44/11
Das Zusenden von Werbesendungen, die der Empfänger offensichtlich nicht wünscht, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und zudem eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar. Es ist dabei ausreichend, wenn der Betroffene das jeweilige Werbeunternehmen über den Wunsch, die Werbung nicht zu erhalten informiert. Ein entsprechender Aufkleber auf dem Briefkasten muss in diesem Fall nicht angebracht werden.