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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Physiotherapie“

15. März 2019

Werben mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungen von Behandlungen unzulässig

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Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 19.12.2018, Az.: 6 W 97/18

Für eine erfolgreiche Unterlassungsklage bezogen auf beworbene Angaben einer gesundheitlichen Behandlung, muss der Kläger nachweisen, dass die Angaben wissenschaftlich ungesichert sind. Behandlungen über die Studien widersprüchliche Ergebnisse liefern bzw. bei denen eine wesentliche Wirkung nicht feststellbar ist, darf keine heilende Wirkung zugesprochen werden. Zur Glaubhaftmachung der wissenschaftlichen Umstrittenheit genügt auch das Handbuch der Stiftung Warentest, da es sich letztlich auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Studien stützt. Für gesundheitsbezogene Werbung gelten generell strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage.

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12. Oktober 2015

Osteopathische Leistungen setzen Heilpraktikererlaubnis voraus

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015, Az.: I-20 U 236/13

Ein Physiotherapeut darf nicht mit osteopathischen Leistungen werben, wenn er nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis für die Ausübung der Heilpraktik gemäß § 1 HeilPrG verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der Physiotherapeut nur auf ärztliche Anordnung tätig wird und die Leistung durch eine besonders ausgebildete Mitarbeiterin erbracht wird.

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19. August 2014

Werbung für manuelle Therapie an Kindern bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 107/13

Werbeaussagen eines Physiotherapeuten auf seiner Website, die eine Auflistung der vermeintlichen Symptome des "KISS-/KIDD-Syndrom" und entsprechende Therapiemethoden enthalten, sind irreführend, wenn das Krankheitsbild nicht umfassend anerkannt ist und hinreichende Wirksamkeitsnachweise der Behandlung nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass eine Krankenkasse die Kosten einer entsprechenden Therapie inzwischen übernehme, ist nicht geeignet, auf eine zwischenzeitliche Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schließen. Auch ein Zusatz "Diese Behandlungsmethode ist schulmedizinisch nicht erwiesen, doch sie zeigte sich bei unserem Sohn mit Erfolg" ist nicht so zu verstehen, dass damit die objektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen in Frage gestellt wird.

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