Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel wettbewerbswidrig
Urteil des LG Köln vom 14.05.2009, Az.: 31 O 374/06
Ein pharmazeutisches Produkt, das aufgrund seiner Wirkstoffe als Arzneimittel einzustufen ist, muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden. Erst mit erfolgter Zulassung durch das Bundesinstitut darf für das Präparat geworben werden. Fehlt diese Zulassung, ist die Bewerbung des Produkts wettbewerbswidrig.
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