Erforderliche Kennzeichnung von Elektrogeräten
Urteil des LG Bochum vom 02.02.2010, Az.: I-17 O 159/09
Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Diese Herstellerkennzeichnungspflicht dient dazu, Altgeräte zuordnen zu können und die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich zu sichern. Wird diese Pflicht verletzt, handelt auch der als Wiederverkäufer auftretende Wettbewerber unlauter. Der Umstand, dass der Hersteller der Rechnung zu entnehmen ist, erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht.
Weiterlesen
Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Diese Herstellerkennzeichnungspflicht dient dazu, Altgeräte zuordnen zu können und die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich zu sichern. Wird diese Pflicht verletzt, handelt auch der als Wiederverkäufer auftretende Wettbewerber unlauter. Der Umstand, dass der Hersteller der Rechnung zu entnehmen ist, erfüllt die Kennzeichnungspflicht nicht.