Verschleierung des Werbecharakters einer Kontaktanzeige führt zum Wettbewerbsverstoß
Ein Inserat einer gewerblichen Partnervermittlung, bei der nur gegen Zahlung einer „Gebühr“ eine Kontaktaufnahme möglich ist, muss als solches auch erkennbar sein und darf nicht als Kontaktanzeige getarnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeige in einer Rubrik erscheint, in der auch Kontaktanzeigen von Privaten veröffentlicht werden. Kann der Leser den gewerblichen Charakter der Anzeige nicht erkennen, liegt eine Irreführung und damit ein Wettbewerbsverstoß vor.