Biosiegel auf Arzneimittelverpackungen haben verbotenen Werbecharakter
Auf äußeren Umhüllungen und Verpackungsbeilagen von Arzneimitteln sind Angaben mit Werbecharakter nicht zulässig. Bei der Information, dass der Grundstoff eines Arzneimittels aus biologischem Anbau stammt, handelt es sich um eine Aussage mit Werbecharakter, da das firmeneigene Bio-Siegel dem Ziel dient, den Absatz des Produkts zu fördern und ihm keine Bedeutung für die Anwendung des Arzneimittels oder die Gesundheit des Patienten zukommt.