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Urteil_Bundesgerichtshof

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14. November 2013

Arzneimittelbezeichnung „akut“ nur bei schneller Wirkung zulässig

Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2013, Az.: 13 A 719/13 Wird ein Arzneimittel mit der Bezeichnung „akut“ versehen, so stellt dies eine irreführende Bezeichnung dar, wenn das Arzneimittel keine schnelle und zeitnahe Abhilfe gegen die Beschwerden erreicht. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe „akut“ regelmäßig als Beschreibung der Eigenschaft des Arzneimittels, so dass der Verbrauchererwartung nur dann genüge getan ist, wenn das Arzneimittel eine schnelle bzw. schnellere Wirkung als vergleichbare Präparate erzielt.
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