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Urteil_Bundesgerichtshof

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08. Oktober 2024

„20 % Rabatt auf alle Ostersüßwaren […]“: Einschränkung des Wortes „alle“ mittels Fußnote nicht rechtmäßig

Urteil des OLG Nürnberg vom 23.07.2024, Az.: 3 U 392/24 UWG

Entgegen der Vorinstanz entschied das OLG Nürnberg, dass die in einem Supermarktprospekt abgedruckte Blickfangwerbung "20% Rabatt auf alle Ostersüßwaren [...]" eine eindeutig falsche Werbebezeichnung ist, wenn tatsächlich nicht alle Ostersüßwaren aller Marken dieses Supermarktes von dieser Aktion eingeschlossen sind. Eine Berichtigung der Werbung mittels einer Fußnote ändere daran nichts. Begründet wird dies damit, dass der Begriff "alle" von einem Durchschnittsverbraucher unzweifelhaft als Begriff verstanden wird, der keine Relativierungen enthält. Das Argument der Beklagten, dass ein Verbraucher bei einer solchen offensichtlich gesetzten Fußnote, die vor dem Begriff "alle" erscheint, zuerst die Fußnote und dann den restlichen Werbetext liest, vermag beim OLG nicht zu überzeugen.

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