Vertrieb von Handtaschen mit ähnlicher Grundform stellt nicht unbedingt eine unlautere Leistungsübernahme dar
Der Vertrieb von Handtaschen, die zwar in ihrer Grundform und ihrer faltbaren Funktionsweise bereits existierenden Produkten ähneln, sich jedoch gerade in Einzelmerkmalen und in ihrem Stil erheblich unterschieden, stellt keine wettbewerbswidrige Leistungsübernahme dar.