Brillenversorgung
Urteil des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen. Eine Verweisung an einen bestimmten Optiker ist daher wettbewerbswidrig.
Weiterlesen
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen. Eine Verweisung an einen bestimmten Optiker ist daher wettbewerbswidrig.