Einwendungen bei Online-Marketingvertrag
Urteil des LG Düsseldorf vom 24.07.2009, Az.: 20 S 139/08
Die Klägerin forderte die Vergütung aus einem Online-Marketingvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war unter anderem die Einrichtung von Google-Adwords. Das Gericht gab der Klage statt, da der Beklagte seine Einwendungen nicht ausreichend darlegt und bewiesen hat. Unter anderem sei bei einem Online-Marketingvertrag kein Erfolg geschuldet, so dass sich keine Vertragsverletzung daraus ergebe, dass die Adwords-Anzeige nur in ca. 0,166 % der Fälle angeklickt worden ist. Daraus folge nicht, dass die Klägerin die Werbeanzeige falsch gestaltet hat. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, dass 50 Klicks bei 30.000 Anzeigen unterdurchschnittlich wenig sind. Immerhin handele es sich hierbei um Werbung, mit der die Nutzer von Google ungefragt überzogen werden.
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Die Klägerin forderte die Vergütung aus einem Online-Marketingvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war unter anderem die Einrichtung von Google-Adwords. Das Gericht gab der Klage statt, da der Beklagte seine Einwendungen nicht ausreichend darlegt und bewiesen hat. Unter anderem sei bei einem Online-Marketingvertrag kein Erfolg geschuldet, so dass sich keine Vertragsverletzung daraus ergebe, dass die Adwords-Anzeige nur in ca. 0,166 % der Fälle angeklickt worden ist. Daraus folge nicht, dass die Klägerin die Werbeanzeige falsch gestaltet hat. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, dass 50 Klicks bei 30.000 Anzeigen unterdurchschnittlich wenig sind. Immerhin handele es sich hierbei um Werbung, mit der die Nutzer von Google ungefragt überzogen werden.