Amtswidrige Werbung bei Bezeichnung eines Notars als „Notariat“
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a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.
b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.