Amtswidrige Werbung bei Bezeichnung eines Notars als „Notariat“
a) Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar“) eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.
b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.