Frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht anwendbar

Die erfolgte Gewährung von Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke ist nach damaligem Recht nicht unlauter gewesen und darf nicht verboten werden. Denn eine solche Werbung verstoße zwar gegen die damalige Regelung der Arzneimittelpreisbindung, aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit der früheren Regelung zur Arzneimittelpreisbindung selbst, fehle es aber an der Anwendbarkeit, sodass für den BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten der Versandapotheke gegeben sei.