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Urteil_Bundesgerichtshof

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15. Januar 2018

Arzneimittelwerbung „Unübertroffene Wirksamkeit“ bedarf Vergleichsprodukte und den Nachweis deren geringere Wirksamkeit

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.02.2017, Az.: 20-I U 123/16

Die Bewerbung eines Medikaments mit der Aussage „Unübertroffene Wirksamkeit" stellt eine Spitzengruppenwerbung und keine Alleinstellungsbehauptung dar. Für eine Spitzengruppe ist Voraussetzung, dass ein "Hauptfeld" aus genügend anderen Wettbewerbern gegeben ist. Gibt es kein solches Hauptfeld, von dem sich die Spitzengruppe abheben kann, ist die Werbung irreführend und somit unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich auch, wenn der Anbieter den Nachweis der Spitzenstellung nicht zu erbringen vermag.

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