Wettbewerbsverstoß durch vergleichende Werbung
Urteil des OLG Köln vom 18.02.2009, Az.: 6 W 5/09
Vergleichende Werbung ist grundsätzlich dann wettbewerbswidrig, wenn diese sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Dabei müssen die Produkte der Mitbewerber nicht einzeln benannt sein, es genügt, dass es für den Verkehr nachvollziehbar ist, welche Produkte gemeint sind, der Verbraucher diese also identifizieren kann.
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Vergleichende Werbung ist grundsätzlich dann wettbewerbswidrig, wenn diese sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Dabei müssen die Produkte der Mitbewerber nicht einzeln benannt sein, es genügt, dass es für den Verkehr nachvollziehbar ist, welche Produkte gemeint sind, der Verbraucher diese also identifizieren kann.