Keine Herkunftstäuschung bei Uhren im Vintage-Stil
Die Vintage-Uhr einer Luxusuhrenherstellerin besitzt weder eine wettbewerbliche Eigenart, noch die erforderliche Markenbekanntheit am Markt, weshalb ihr kein Anspruch gegen ihren Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a) UWG zusteht. Die Gestaltungsmerkmale der Uhren gehen auf vorbekannte Stilmittel zurück, die für Vintage-Uhren üblich geworden sind. Das Gericht geht davon aus, dass die Uhren lediglich gut informierte Abnehmer – wie Uhrensammler – ansprechen, die kleinste Unterscheide zwischen den Uhren wahrnehmen. Somit unterliegen die Verbraucher keiner Gefahr der Herkunftsverwechslung, wodurch auch eine unlautere Rufausbeutung i.S.d § 4 Nr. 3 b) UWG durch den Mitbewerber ausscheidet.