Abgabe von Fertigarzneimitteln „zu Demonstrationszwecken“ an Apotheker ist wettbewerbswidrig
Händigt ein Arzneimittelhersteller einem Apotheker ein Fertigarzneimittel mit der Aufschrift „zu Demonstrationszwecken“ aus, so kann dies wettbewerbswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen. Denn derartige Muster von Fertigarzneimitteln dürfen von pharmazeutischen Unternehmen grundsätzlich nur an Ärzte, jedenfalls nicht an Apotheker abgegeben werden. Eine Zulässigkeit kann sich auch nicht daraus ergeben, dass lediglich der Apotheker selbst das Produkt im Hinblick auf Geruch und Konsistenz testen sollte. Insbesondere wenn das Mittel in Originalgröße und gerade mit deutlich geringerer Menge ausgegeben wird, ist von einem Muster und nicht von einer (zulässigen) Probe auszugehen.