Keine Diskriminierung im Bereich der Finanzdienstleistung durch den Monopolisten
Urteil des EuG vom 09.09.2009, Az.: T-301/04
Wenn eine faktische Monopolstellung im Bereich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen im relevanten Markt ausgefüllt wird, kann der Kunde die nachgefragten Leistungen kaum ersetzen. Wird sich aus der marktbeherrschenden Stellung heraus geweigert, diese Leistungen zu erbringen, und werden im fraglichen Einzellfall zudem diskriminierende Preise verlangt, behindert dies die Fähigkeit des Nachfragers umfassende, innovative und paneuropäische Leistungen zu erbringen und schadet dem Wettbewerb im einheitlichen Markt.
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Wenn eine faktische Monopolstellung im Bereich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen im relevanten Markt ausgefüllt wird, kann der Kunde die nachgefragten Leistungen kaum ersetzen. Wird sich aus der marktbeherrschenden Stellung heraus geweigert, diese Leistungen zu erbringen, und werden im fraglichen Einzellfall zudem diskriminierende Preise verlangt, behindert dies die Fähigkeit des Nachfragers umfassende, innovative und paneuropäische Leistungen zu erbringen und schadet dem Wettbewerb im einheitlichen Markt.