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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Mobilfunktarif“

30. Juni 2023

Eine Werbung mit den Begriffen „D-Netz“, „D-Netz Qualität“ oder „D-Netz Garantie“ darf nicht als irreführend untersagt werden

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Urteil des OLG Hamburg vom 30.03.2023, Az.: 15 U 63/22

Das vorangegangene Urteil des LG Hamburg vom 20.06.2022 wurde dahingehend teilweise abgeändert, dass die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und der dazugehörige Antrag einer Mobilfunknetzanbieterin abgewiesen wird. Durch die Werbung mit den Begriffen "D-Netz", "D-Netz Qualität" und "D-Netz Garantie" wird keine Irreführung beim Endverbraucher erzeugt, solange mit den angebotenen Tarifen das Telefonieren und Surfen in den Netzen der Deutschen Telekom oder Vodafone möglich ist. Außerdem wird durch die Äußerungen in der Werbung der Mobilfunkproviderin keine unlautere, vergleichende Werbung gem. § 6 UWG vorgenommen.

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23. November 2016

Irreführende Preiswerbung bei fehlender Angabe zusätzlicher Kosten für Mobilfunktarife in AdWords-Werbung

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Urteil des LG Düsseldorf vom 13.05.2016, Az.: 38 O 120/15

Telekommunikationsdienstleister dürfen nicht mit einer monatlichen Preisangabe werben, sofern nicht auf alle, auch einmalig anfallende, Kosten hingewiesen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, jedenfalls dann, wenn diese bereits Einzelheiten zum Tarif enthält. Hierbei handelt es sich um eine zur Irreführung geeignete und damit um eine unlautere geschäftliche Handlung, da bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er erwerbe den Mobilfunktarif besonders günstig. Ebenso erscheinen die Angebote der Wettbewerber dadurch teurer.

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09. März 2015

Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

© Robert Luca
Zur Bewerbung eines Smartphones für 1,- Euro

In einer Werbung für ein Smartphone zu einem Kaufpreis von 1,- Euro, das an den Abschluss eines Mobilfunkvertrags gekoppelt ist und in welcher mittels eines gut lesbaren Sternchenhinweises auf weitergehende Anschluss- und Vertragsgebühren hingewiesen wird, ist es nicht erforderlich, den sog. Handyzuschlag gesondert aufzuführen. Dem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Mobilfunktarif den geringen Preis für ein Smartphone "subventioniert" und es gerade nicht nur für abschließend 1,- Euro abgegeben wird.

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