BGH: Vertragslaufzeit bei Glasfaser ab Vertragsschluss
Der Bundesgerichtshof hat eine AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens für unwirksam erklärt, nach der die Mindestvertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnen sollte. Maßgeblich für die Laufzeit ist bereits der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Eine ab Freischaltung berechnete Laufzeit kann die zulässige Bindungsdauer von 24 Monaten überschreiten. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos; auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wurde bestätigt.

