Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig
Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.