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Inhalte mit dem Schlagwort „Mietwagen“
27. Juni 2019
Pressemitteilung des OLG Oldenburg zum Urteil vom 15.03.2019, Az.: 6 U 170/18
Bei der Mietwageneigenschaft handelt es sich um eine wesentliche Information, die für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers ein erhebliches Gewicht hat. Darüber hinaus ist es dem Verkäufer ohne weiteres möglich diese Information zu kommunizieren. Die fehlende Information stellt daher einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.
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10. Januar 2019
Pressemitteilung Nr. 184/2018 zum Urteil des BGH vom 13.12.2018, Az.: I ZR 3/16
Die Verwendung der Mietwagen-App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBerfG. Mit Mietwägen dürfen hiernach nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Unmittelbare Fahraufträge können Fahrgäste nur den Fahrern von Taxen erteilen. Die App ist wettbewerbswidrig, da sie den Fahrern unmittelbar den Fahrauftrag erteilt und das Mietwagenunternehmen davon nur unterrichtet.
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08. Januar 2016
Pressemitteilung Nr. 62/2015 zum Urteil des KG Berlin vom 11.12.2015, Az.: 5 U 31/15
Das Geschäftsmodell UBER Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz, weil Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge annehmen dürfen, die am Betriebssitz eingegangen sind. Diese Regelung dient der Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, da Mietwagenunternehmern an anderer Stelle weniger Beschränkungen auferlegt werden. Auch europarechtlich ist die Regelung nicht zu beanstanden.
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19. Januar 2015
Urteil des KG Berlin vom 17.10.2014, Az.: 5 U 63/14
Die einstweilige Verfügung gegen die Mietwagen-App „Uber“ ist aufgrund fehlender Dringlichkeit aufgehoben worden. Es steht der Annahme einer Dringlichkeit entgegen, wenn der eine Untersagung begehrende Antragsteller nach Erlass der Beschlussverfügung und deren Vollziehung in Kenntnis der Fortsetzung des untersagten Verhaltens keinen Vollstreckungsantrag stellt oder ohne besonderen Grund erklärt, dass er bis zum Verfahrensabschluss aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde.
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28. April 2014
Urteil des LG Berlin vom 11.04.2014, Az.: 15 O 43/14
Das Betreiben eines taxenähnlichen Verkehrs, bei dem Fahrgäste über eine App eine im Stadtgebiet wartende Limousine samt Fahrer anfordern, ist eine genehmigungspflichtige Beförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und kein Mietwagenservice. Da der Anbieter des Chauffeurservices selbige jedoch nicht vorweisen kann, wurde der Betrieb untersagt. Es wurde seitens des Unternehmens bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
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25. September 2012
Urteil des BGH vom 12.03.2012, Az.: I ZR 111/11
a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.
c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.
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22. September 2010
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.07.2010, Az.: 6 U 186/10
Das Inserat einer Mietwagenfirma ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es gezielt im Telefonbuch unter „T“ , also bei „Taxi“, geschaltet wird. Maßnahmen, die dem Anlocken von Kunden dienen, sind nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers –hier ein Taxiunternehmen- nachteilig auswirken können, sondern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen. Eine Werbung für Mietwagenverkehr darf allerdings nicht geeignet sein, um zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Insoweit folgt aus der deutlich herausgestellten Überschrift „Mietwagen“ jedoch eine hinreichende Klarstellung, dass kein Taxenverkehr angeboten wird.
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07. September 2010
Urteil des OLG Hamm vom 20.07.2010, Az.: I-4 U 101/10
Einen PKW, der zu gewerblichen Zwecken vermietet wurde, als „Jahreswagen erster Hand“ zu bezeichnen, stellt eine Irreführung dar. Für die Wertermittlung eines gebrauchten Kfz ist es von Bedeutung, ob es als Mietfahrzeug verwendet wurde, da ein solches nicht so sorgfältig wie ein eigenes Kfz gepflegt wird. Ein Hinweis auf die Nutzung als Mietfahrzeug ist damit zwingend erforderlich.
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