Grundpreis erst in Artikelbeschreibung unzulässig
Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az.: I ZR 163/06
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss der Grundpreis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden (z.B. Preis je 100 g). Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es bei Angeboten im Internet nicht ausreichend, wenn mit dem Kaufpreis für eine Ware geworben wird, der Grundpreis jedoch erst in der allgemeinen Produktbeschreibung erwähnt wird, die erst bei Anklicken des jeweiligen Produkts erscheint.
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