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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Mehrwertdienste“

20. Juli 2016

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum unzulässig

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Urteil des BGH vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14

1. Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

2. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.

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16. Februar 2016

Deutliche Sichtbarkeit der Preisangabe für kostenpflichtige Rufnummern

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Urteil des BGH vom 23.07.2015, Az.: I ZR 143/14

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

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30. Oktober 2014

Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

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13. Oktober 2014

Die App „wetter DE“ stellt keine Kennzeichenrechtsverletzung von wetter.de dar

Urteil des OLG Köln vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13

Das Internetportal wetter.at darf die Smartphone App "wetter DE" weiter anbieten, da die Kennzeichenrechte von wetter.de durch die Bezeichnung der App nicht verletzt werden. Nur wenn einer App-Bezeichnung originäre Kennzeichnungskraft zukommt, ist Titelschutzrecht anwendbar. Hierfür ist ein Mindestmaß an Individualität erforderlich, was für den Begriff "Wetter" nicht gilt, da dieser nur rein beschreibende Wirkung entfaltet. Ebenso wenig individualisierend wirkt der Zusatz "de", da dieser vom Verkehrskreis als bloße Länderzuweisung wahrgenommen wird.

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04. September 2014

Sternchenhinweis als Preisangabe bei einer kostenpflichtigen Service-Nummer ist ausreichend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14

Bei kostenpflichtigen Hotlines, wie 0180-Nummern, muss der Verbraucher problemlos erkennen können, dass es sich um eine solche handelt. Das Gericht entschied im Falle eines Werbeschreibens, dass ein Sternchenhinweis neben der Rufnummer mit Hinweis auf die Preisangabe am Ende des Schreibens ausreicht, um den Verbraucher auf die Preisangabe zu stoßen. Nicht erforderlich ist es, dass Rufnummer und Preisangabe auf einen Blick wahrgenommen werden können, vielmehr ist entscheidend, dass die Preisangabe ohne weitere Zwischenschritte zu erkennen ist.

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13. Mai 2014

Bezeichnung „SMS-Flat“ bei Begrenzung der abgegoltenen SMS ist irreführend

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 19.03.2014, Az.: 6 U 31/13

Die Bezeichnung „SMS Flat" für einen Tarif, der auf monatlich 3000 SMS begrenzt ist, und bei dem über das pauschal zu zahlende monatliche Entgelt hinaus nutzungsabhängige Entgelte für SMS anfallen können, ist irreführend und verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Die Irreführung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und ihre Marktentschließung in wettbewerblich erheblicher Weise zu beeinflussen. Die Werbung mit der Tarifbeschreibung „SMS-Flat 3000“ ist dagegen gerade noch zulässig.

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02. November 2011

Dreijährige Abschaltung einer Auskunftsnummer nach wiederholtem Wettbewerbsverstoß verfassungskonform

Beschluss des BVerfG vom 24.08.2011, Az.: 1 BvR 1611/11

Verhängt die Bundesnetzagentur über eine Auskunftsnummer eine dreijährige Abschaltung, weil es wiederholt zu Wettbewerbsverstößen kam und dem nicht abgeholfen wurde, stellt dies einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dieser ist selbst dann angemessen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Anbieters gefährdet wird, da es lediglich die Konsequenz des wettbewerbswidrigen Handelns ist und das Verbraucherinteresse überwiegt.
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19. November 2008

Werbung für Mehrwertdienstnummern

Beschluss des OVG NRW vom 26.09.2008, Az.: 13 B 1397/08

Für Werbeanrufe bei Verbrauchern ist eine entsprechende Einwilligung erforderlich. Diese muss vorher eingeholt worden und gesetzeskonform sein, also den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen genügen. Allerdings darf nicht pauschal unterstellt werden, dass Inhalteanbieter von Mehrwertdienstnummern bei Untersagung eines bestimmten Kommunikationsmittels für deren Werbung auf andere Kommunikationsmittel ausweichen werden.
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19. November 2008

Einwilligungserklärungen mittels „Listbrokings“

Beschluss des OVG NRW vom 26.09.2008, Az.: 13 B 1331/08

Formularmäßig eingeholte Einverständniserklärungen im Wege des sog. Listbrokings stellen keine wirksame Einwilligung in Webreanrufe dar, denn es ist für die Verbraucher praktisch unüberschaubar, wer sich letztlich auf eine solche Erklärung berufen kann.
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05. November 2008

Keine wirksame Einwilligung in automatisierte Werbeanrufe bei Listbroking von Drittunternehmen

Beschluss des VG Köln vom 07.08.2008, Az.: 1 L 872/08 Die im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen „angemietete" bzw. erworbene eingeholte (formularmäßige) Einverständniserklärungen, stellt keine wirksame Einwilligung in automatisierten Werbeanrufe dar. Diese vorformulierten Einwilligungserklärungen in spätere telefonische Werbeanrufe, die ein Kunde im Zusammenhang mit Geschäften bei anderen Unternehmen abgegeben hat, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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