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Urteil_Bundesgerichtshof

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10. Juni 2025

Steckt in „Top-Mediziner“ auch top-Medizin drin?

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Urteil des OLG München vom 22.05.2025, Az.: 29 U 867/23 e

Das Verwenden des Siegels „TOP Mediziner“ und das Veröffentlichen von Ärztelisten durch ein Medienunternehmen, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Eine Irreführung ist nicht darin zu sehen, dass die Bewertung von Ärzten im Wesentlichen subjektiv geprägt ist, also bspw. durch ein "Scoring" erworben wurde, bei welcher der wesentlichste Bewertungsfaktor auf den Selbstauskünften von Ärzten beruht und auch ohne Gewichtung angegeben wird. Denn zum einen seien auch diese Faktoren hinreichend objektivierbar und zum anderen wissen laut dem OLG München alle Personen, die auf der Suche nach einem geeigneten Mediziner für eine bestimmte Fachrichtung sind, dass es sich hierbei nicht um Siegel und Bewertungen eines anerkannten Prüfinstitutes handelt, sondern um Rechercheergebnisse eines Medienunternehmens.

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