Fliegender Gerichtsstand rechtsmissbräuchlich
Beschluss des KG Berlin vom 25.01.2008, Az.: 5 W 371/08
Die Annahme von Rechtsmissbrauch i.S. von § 8 Abs. 4 UWG kann nahe liegen, wenn ein Massenabmahner bei fehlender Unterwerfung das Gericht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG nicht nach ihm vorteilhaft erscheinenden Präferenzen, sondern prinzipiell allein so auswählt, dass dieses vom Sitz des Gegners weit entfernt liegt.