Zulässigkeit von Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker
Pressemitteilung des BGH vom 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Augenärzte nur dann mit einem Optiker zusammenarbeiten und seine Gestelle in der Praxis anbieten dürften, wenn dies ein "wegen ihrer Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärtlichen Therapie" ist. Ansonsten verstößt so ein Vorgehen gegen die ärtliche Berufsordnung und ist damit wettbewerbswidrig.