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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Marktverhaltensregel“

26. Februar 2021

Informationen über Altölannahmestelle auch im Internethandel nötig

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Beschluss des OLG Frankfurt vom 21.09.2020, Az.: 6 W 99/20

§ 8 AltölV ist eine Marktverhaltensregel und auch auf den Internethandel anwendbar. Bei einem Verkauf ist die Adresse einer Altölannahmestelle anzugeben, Öffnungszeiten sind jedoch nicht erforderlich. Außerdem stellte das Gericht fest, dass weder Preisvorteile beworben werden dürfen, die tatsächlich nicht erreicht werden können noch widersprüchliche Angaben zum Versand gemacht werden dürfen. Letzteres geschah vorliegend durch die Aussage "24 Stunden Versand" und der Angabe einer Lieferzeit von über vier Tagen.

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24. August 2020

Begriff „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ setzt Ausgleich eines medizinisch bedingten Nährstoffdefizites voraus

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Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.07.2020, Az.: 6 U 38/20

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) 609/2013 setzen "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" voraus, dass dadurch ein medizinisch bedingtes Nährstoffdefizit ausgeglichen wird. Streitgegenständlich war im vorliegenden Fall das Produkt "Natural D-Mannose". Dieses soll zum Diätmanagement bei häufig auftretenden Blasenentzündungen eingesetzt werden. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass das infrage stehende Produkt nicht dem Ausgleich medizinisch bedingter Nährstoffdefizite dient und deshalb kein "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" darstellt.

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30. Juli 2020

DSGVO-Verstoß kann abgemahnt werden

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Urteil des OLG Stuttgart vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19

Die Datenschutzgrundverordnung regelt Rechtsbehelfe laut OLG Stuttgart nicht abschließend. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung nach dem UWG abgemahnt werden kann, wenn es sich bei der entsprechenden Norm um eine Marktverhaltensregel handelt. Hierfür muss eine Norm auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Außerdem muss der Verstoß geeignet sein, die geschützten Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Das Gericht entschied vorliegend, dass die Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen.

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24. Juni 2020

Keine Spürbarkeit bei Normauslegung entgegen der Marktüblichkeit

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.01.2020, Az. 6 W 3/20

Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel ist nur dann nach § 3a UWG unlauter, wenn er geeignet ist, Interessen spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsklausel soll die Verfolgung von Zuwiderhandlungen verhindern, die keine oder kaum Auswirkungen auf andere Marktteilnehmer haben. Wenn ein Verstoß nach einer EuGH-Entscheidung abgemahnt wird, die die Norm entgegen der üblichen Praxis auslegt und die Norm als Reaktion darauf unmittelbar vom Gesetzgeber geändert wird, liegt keine Spürbarkeit vor. Hinzu kommt vorliegend, dass der Verkehr – jahrzehntelang an den Verkauf von Eierlikörprodukten mit Sahne gewöhnt – nach einer Gerichtsentscheidung nicht davon ausgehen wird, dass jegliche Eierlikörprodukte nun ohne Milchprodukte hergestellt werden.

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19. Februar 2018

Preiserhöhungen dürfen in Kundenanschreiben nicht beschönigt werden

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Urteil des LG Hamburg vom 16.01.2018, Az.: 312 O 514/16

Änderungen der Vertragsbedingungen von Stromlieferverträgen müssen dem Kunden eindeutig mitgeteilt werden. Im streitigen Anschreiben erfolgte die Mitteilung über eine Preiserhöhung im dritten Absatz eines Fließtextes unter der Überschrift „Mehr Grund zum Jubeln mit unserem besten Kundenservice aller Zeiten“ bzw. der Unterüberschrift „Klare Kante bei Preis und Service“. Dass eine Preiserhöhung bevorsteht, wird aus diesem Schreiben nicht deutlich. Ganz im Gegenteil: Sie wird mit beschönigenden Formulierungen verschleiert. Die Mitteilung wird dadurch nicht nur intransparent, sondern sogar irreführend, da der Kunde auch bei vollständigem Durchlesen genau hinsehen muss, um den Inhalt richtig zu erfassen.

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17. Januar 2018

Handelsrechtliche Publizitätspflicht von Kapitalgesellschaften keine Marktverhaltensregel

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Urteil des OLG Köln vom 28.04.2017, Az.: 6 U 152/16

Die Pflicht von Kapitalgesellschaften zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses regelt nicht das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, da sie nicht die wettbewerbsrechtlichen Belange von Mitbewerbern schützt, insbesondere nicht die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung. Kommt eine Gesellschaft dieser Publizitätspflicht nicht nach, so haben Mitbewerbern Anspruch auf Offenlegung. Allein das Bundesamt für Justiz kann bei Nichtbefolgung der Pflicht ein Ordnungsgeld festsetzen.

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02. Oktober 2017

Irreführende Werbung für homöopathische Kopfschmerzmittel

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Urteil des OLG München vom 04.05.2017, Az.: 29 U 335/17

Ein homöopathisches Kopfschmerzmittel darf nicht mit den Worten „Wirkungsvolle Schmerzbekämpfung“ oder „Effektiv gegen Kopfschmerzen“ beworben werden. Dies erweckt bei einem durchschnittlichen Endverbraucher den Eindruck, das Medikament sei gegen sämtliche der über 350 Arten von Kopfschmerzen wirksam. Ein sicherer Heilungserfolg kann aufgrund der Komplexität und Diversität des menschlichen Organismus allerdings nie garantiert werden. Derartige Slogans sind daher gem. § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG irreführend und zu unterlassen.

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03. Juli 2017

Online bestellte Getränke dürfen wegen Feiertagsgesetz nicht sonntags ausgeliefert werden

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Urteil des LG Münster vom 12.01.2017, Az.: 022 O 93/16

Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sind gem. § 3 Feiertagsgesetz NW grundsätzlich verboten. Die Norm bezweckt auch die Wettbewerbsneutralität und ist deshalb eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Wer sonntags in einem pink-weißen Fahrzeug Getränke ausliefert, erweckt typischerweise ein werktägliches Erscheinungsbild. Ferner ist der dabei entstehende Lärm geeignet, die gesetzlich geschützte Ruhe zu stören. Mangels Ausnahmegenehmigung ist die Tätigkeit deshalb verboten und zu unterlassen.

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17. März 2017

Provisionsabgabeverbot ist keine Marktverhaltensregel (mehr)

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Urteil des OLG Köln vom 11.11.2016, Az.: 6 U 176/15

Bei der Frage, ob eine Vorschrift eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG enthält, kommt es maßgeblich auf deren Zweckbestimmung an. Versicherungsvermittler dürfen nach dem Provisionsabgabeverbot die ihnen gegenüber den Versicherungsgesellschaften zustehende Courtage nicht an Versicherungsnehmer weitergeben. Der Regel kommt zwar gegenüber den Marktteilnehmers Außenwirkung zu. Das Interesse der Mitbewerber an der Schaffung gleicher Voraussetzungen ist aber vielmehr Folge, als Zweck der gesetzlichen Regelung. Im Unterschied zum früheren Recht, ist das Provisionsabgabeverbot heute keine Marktverhaltensregel mehr.

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13. Mai 2016

Amtsblatt mit redaktionellem Teil verstößt gegen Gebot der Staatsferne der Presse

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Urteil des OLG Stuttgart vom 27.01.2016, Az.: 4 U 167/15

Vertreibt eine Gemeinde ein Amtsblatt, das nicht nur über ihre Organe und Gremien informiert, sondern auch redaktionelle Beiträge und einen Anzeigenteil umfasst, so verstößt diese Gestaltung des Stadtblatts gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Amtsblatt kostenfrei verteilt wird. Es kommt dabei gerade nicht darauf an, ob das Stadtblatt eine Tageszeitung derart beeinträchtigt, dass sie ihre Funktion gemäß Art. 5 GG nicht mehr erfüllen kann.

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