OLG Frankfurt: Kein UWG-Anspruch bei Markenverstoß
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerber markenrechtswidrige Angebote nicht über das UWG untersagen lassen kann. Weder die gewerbsmäßige Markenverletzung nach dem Markengesetz noch die Geldwäschevorschrift des § 261 StGB seien Marktverhaltensregelungen. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eilantrags blieb daher ohne Erfolg.

