Werbung einer unabhängigen Kfz-Reparaturwerkstatt mit VW-Bildmarke ist unzulässig
Wirbt eine unabhängige Kfz-Reparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen mit der Bildmarke eines bekannten Automobil-Herstellers („VW“), liegt hierin ein Markenverstoß. Die Beklagte kann sich auch nicht auf markenrechtliche Schutzrechtsschranken berufen, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf das Bildzeichen angewiesen ist. Das Urteil ist von entscheidender Bedeutung für die Praxis.