Werbeabbildung eines „Pippi Langstrumpf“ Kostüms verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht
Die Werbeabbildung eines Kindes bzw. einer Frau in einem "Pippi Langstrumpf"-Karnevalskostüm stellt zwar eine Nachahmungshandlung der originalen Romanfigur dar. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die das Verhalten unlauter machen, ist jedoch keine Wettbewerbswidrigkeit gegeben. Das bewusste kommerzielle Ausnutzen einer fremden schöpferischen Leistung genügt hier nicht, da im Wettbewerbsrecht nicht an die Nachahmung, sondern an eine bestimmte Handlungsweise, wie z.B. eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung angeknüpft wird.