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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „markenmäßige Verwendung“

21. Oktober 2024

Andere Verkehrsauffassung beim Kauf von Luxusgütern

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 06.09.2024, Az.: 4 HK O 8208/21

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine Klage des Sportartikelherstellers Adidas gegen das Modelabel Thom Browne, welches sich selbst dem Luxussegment zuordnet, abgewiesen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG), da sich für Bekleidungsstücke aus dem Luxussegment der Verkehrskreis auf solche Teilnehmer beschränkt, die finanziell zum Kauf in der Lage sind, und diese bei hochpreisigen Luxusgütern besonders aufmerksam sind. Außerdem ist ein, zur streitgegenständlichen Kennzeichnung zusätzlicher, Herstellerhinweis fähig, Zweifel bezüglich des Herkunftshinweises aus der Kennzeichnung hervorzurufen. Auch die hilfsweisen Unterlassungsansprüchen aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UWG oder § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3 UWG sind abzulehnen, da keine Besserstellung als beim Markenrecht erfolgen darf.

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14. November 2017

Zur Verwendung des Markenschutzzeichens („R im Kreis“)

© Sílvia Antunes
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17

Wer als Unternehmer das Markenschutzzeichen „®“ (R im Kreis) verwendet, erweckt im Verkehr den Eindruck, dass er Inhaber der entsprechenden Marke sei. Benützt der Markenrechtsinhaber eine geringfügig abweichende Bezeichnung der tatsächlich eingetragenen Marke, ist dies grundsätzlich nicht irreführend, es sei denn, der kennzeichnende Charakter der Marke wird dadurch verändert. So darf anstatt mit „Marke1 Digital Technology“ auch mit „Marke1®“ geworben werden.

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