Urteil des OLG Hamm vom 01.03.2012, Az.: I-4 U 135/11
Die Herkunftsfunktion einer Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Werbung für Dienstleistungen nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die beworbenen Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke, einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Daran fehlt es aber, wenn die angegriffene Bezeichnung nicht in Alleinstellung, sondern zusammen mit dem Hinweis, dass die Dienstleistung lediglich nach der Methode des Markeninhabers, erfolgt (hier eine Therapieform „nach X“). Eine solche Verwendung erfolgt zum wahrheitsgemäßen Hinweis darauf, dass die so beworbenen Dienstleistungen lediglich nach der genannten Methode angeboten werden. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke setzt demgegenüber voraus, dass der angesprochene Verkehr aus der Art der Markenbenutzung den Eindruck erhält, dass die Dienstleistungen von dem Markeninhaber selbst oder jedenfalls von einem mit ihm verbundenen Anbieter stammt.