Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung auch für wohltätige Organisation
Urteil des OLG Köln vom 07.12.2012, Az.: 6 U 69/12
Im Rahmen geschäftlicher Handlungen ist es grundsätzlich unzulässig, Verbraucher ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis zum Zwecke der Werbung anzurufen. Auch Angebote für Hausnotrufdienste eines Malteserordens, der hiermit keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verfolgt, können eine unzumutbare belästigende Telefonwerbung darstellen. Maßgeblich ist nicht der Grund des Tätigwerdens, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb.
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