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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Made in Germany“

14. Januar 2016

Angabe „Germany“ bei in China hergestellten Produkten kann irreführend sein

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Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14

Hinter dem Zusatz „Germany“ im Rahmen eines Gesamtzeichens vermutet der angesprochene Verkehr einen geografischen Herkunftshinweis, wenn das Zeichen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufzufassen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet wurde, es mit dem ®-Symbol („R im Kreis“) bedruckt ist und keine Zusätze enthält, die auf einen Unternehmensnamen hindeuten und ein ausdrücklicher Hinweis auf das tatsächliche Herstellungsland – hier: China – ausbleibt.

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26. Oktober 2015

Bei einstweiliger Verfügung ohne Abmahnung trägt Antragssteller Kosten des Rechtsstreits

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Beschluss des OLG Hamburg vom 25.08.2015, Az.: 3 W 74/15, 3 W 75/15

Mahnt die Antragsstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung eines Verfügungsantrages nicht ab und gibt ihr somit keine Gelegenheit, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuräumen, so trägt sie gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung für eine irreführende Werbung wegen Erfolgslosigkeit dieser ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn es sich bei dieser Werbung nicht erkennbar um die konkrete Werbung handelte, die bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens war, für die ein Anerkenntnis seitens der Antragsgegnerin abgegeben wurde.

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26. Juni 2015

Kondome „Made in Germany“ müssen in Deutschland gefertigt sein

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Urteil des OLG Hamm vom 28.11.2013, Az.: 4 U 81/13

Kondome, welche mit dem Slogan „ Made in Germany“ beworben werden, obwohl diese im Ausland gefertigt und nur in Deutschland verpackt und auf vorschriftsgemäße Qualität geprüft wurden, können eine wettbewerblich relevante Fehlvorstellung beim Verbraucher hervorrufen und sind folglich gemäß § 5 I S. 2 Nr. 1 UWG irreführend.

Die angesprochenen Verkehrskreise gehen bei der Bezeichnung „Made in Germany“ davon aus, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte des Produktes in Deutschland erfolgt sind. Die bloße Überprüfung und Verpackung der Ware stellt dabei keinen Herstellungsschritt mehr dar, da bereits eine abgeschlossene Fertigstellung des Produktes vorausgesetzt wird.

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19. März 2015

Angabe „Made in Germany“ bei im Ausland hergestellten Kondomen unzulässig

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Beschluss des BGH vom 27.11.2014, Az.: I ZR 16/14

Kondome dürfen nur dann als „Made in Germany“ gekennzeichnet werden, wenn das Produkt seine aus Sicht des Verkehrs maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften in Deutschland erhalten hat. Werden die wesentlichen Eigenschaften wie Dichtigkeit und Reißfestigkeit hingegen im Ausland geschaffen und findet lediglich die Kontrolle in Deutschland statt, ist die Verwendung der Angabe „Made in Germany“ unzulässig. Der Verkehr erwartet hinter „Made in Germany“, dass der Fertigungsprozess in Deutschland stattgefunden hat.

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04. Juli 2014

Werbung „made in Germany“ bei Fertigung im Ausland wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2014, Az.: 4 U 121/13

Kondome dürfen nicht mit "made in Germany", "deutsche Markenware" oder als "deutsche Markenkondome" beworben werden, wenn der Großteil der wesentlichen Herstellungsschritte im Ausland unternommen wird. Diese Werbeaussagen sind irreführend und daher wettbewerbswidrig, da sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Kondome würden ausschließlich in Deutschland gefertigt oder dass zumindest der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland stattfindet.

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27. Februar 2013

„Made in Germany“ erfordert Herstellung in Deutschland

Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2012, Az.: I-4 U 95/12 Die Werbung „Made in Germany“ erzeugt beim Verbraucher die Erwartung, alle wesentlichen Fertigungsprozesse des jeweiligen Produktes hätten in Deutschland stattgefunden. Daher stellt es eine irreführende Werbung im Sinne des UWG dar, Kondome, die lediglich als Rohlinge aus dem Ausland bezogen, aber in Deutschland befeuchtet werden, als „Made in Germany“ in den Verkehr zu bringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kondome deutschen Qualitätsanforderungen nach dem Medizinproduktegesetz nachweisbar genügen und diese Qualitätstests in Deutschland stattgefunden haben.
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07. August 2009

Dropje: „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2009, Az.: I-20 U 11/09

Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.
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