Weichfertigpackungen als Mogelpackungen?
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.10.2008, Az.: 14 U 240/07
Auch erhebliche Lufteinschlüsse lassen sich von einem Durchschnittsverbraucher durch Tasten und Betrachten der Verpackung klar feststellen. Die Verpackung muss nicht durchsichtig sein. Gerade bei Gewürzen ist für den Käufer ohnehin die angegebene Füllmenge entscheidend, die eine Fehlvorstellung des Käufers vermeidet. Mithin wird nicht mehr Inhalt vorgetäuscht, als tatsächlich in der Verpackung enthalten ist.
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