Blickfangartige Werbung mit Testergebnis verletzt Unternehmenspersönlichkeitsrecht nicht
Wirbt ein Unternehmen unter Angabe des Namens und des Logos eines Testveranstalters blickfangartig mit einem von diesem ermittelten Testergebnis, so ist dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Testers nicht verletzt, weil dieser grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet ist und ein verständiger Durchschnittsverbraucher daher nicht davon ausgeht, dass der Veranstalter des Produkttests gezielt für die getesteten Produkte werben will. An dieser Einschätzung ändert auch der Abschluss eines Lizenzvertrags nichts.