Einordnung elektronisch hergestellter Produktbilder
Bei Produktbildern eines virtuellen Gegenstandes, die lediglich am Computer elektronisch hergestellt werden, handelt es sich nicht um Erzeugnisse i.S.d. § 72 UrhG. Abzustellen ist hierbei auf das Herstellungsverfahren und nicht auf das daraus resultierende Ergebnis. Auch wenn die Produktbilder demnach wie Lichtbilder wirken, jedoch nicht wie solche hergestellt werden, stellen sie keine Erzeugnisse dar. Darüber hinaus sind sie nicht als Werk der bildenden Kunst oder wissenschaftliche Darstellung zu kategorisieren. Hierfür fehlt es ihnen an der eigenen geistigen Schöpfung bzw. an dem Belehrungszweck, da sie lediglich als Kaufanreiz dienen.