Werbung mit ausländischen akademischen Graden
Urteil des LG Düsseldorf vom 18.02.2009, Az.: 12 O 284/06
Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.
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Die Führung von akademischen Titeln ist geeignet, erhebliches Vetrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers hervorzurufen, und damit grundsätzlich geeignet, neue Mandanten etc. anzulocken. Die Führung solcher Grade wird von den Ländergesetzen geregelt. Da aber ein Internetauftritt in der gesamten Bundesrepublik abrufbar ist, müssen die Angaben bezüglich des akademischen Grades allen landesrechtlichen Regelungen entsprechen, so dass hier jeder fachliche Zusatz und die Herkunft erkennbar sein muss.