Werbung für Sitzmöbel aus „Textilleder“ wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2012, Az.: I-4 U 174/11
Das Bewerben von Sitzgelegenheiten aus „Textilleder“ führt Verbraucher in die Irre und ist damit wettbewerbswidrig. Zwar tritt der Begriff in letzter Zeit häufiger auf, doch versteht der verständige Verbraucher darunter Möbel, die zum Teil aus Leder und Textil gefertigt sind. Tatsächlich jedoch handelt es sich um Kunstleder.
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