KI-Suchergebnisse zu Duftzwillingen verletzen keine Markenrechte
Das LG Berlin II hat den Antrag eines Parfumkonzerns auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen KI-generierte Suchergebnisse zu Duftzwillingen zurückgewiesen. Die Suchmaschinenbetreiberin benutze die genannten Parfummarken nicht selbst im markenrechtlichen Sinn, sondern stelle lediglich ein KI-gestütztes Suchergebnisformat bereit. Nutzer verstünden die Übersichts- und Antworttexte als Zusammenfassung von Drittinhalten und nicht als eigene kommerzielle Kommunikation der Betreiberin. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten, weil zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe.

