Abmahnwelle kann rechtsmissbräuchlich sein
Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist, wenn also die Geltendmachung vorrangig sachfremden Zielen (hier: Gebührenerzielungsinteressen) dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kostenrisiko, das mit der Abmahntätigkeit verbunden ist, in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zur wirtschaftlichen Betätigung der Abmahnenden steht.