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Inhalte mit dem Schlagwort „Kosten“
07. Januar 2010
Beschluss des LG Münster vom 02.06.2009, Az.: 25 O 126/08
Ändert der Beklagte seine Werbeaussagen bezüglich seines Laserlifts und unterwirft sich dem Kläger, nachdem dieser den Vorschuss für ein Gutachten über die Wirkungsweise des Laserlifts eingezahlt hat, stellt dies klar, dass ein solches Vorgehen ausschließlich der Vermeidung der Beweisaufnhame zur Feststellung der Wirkungsweise des Laserlifts dient. Daher wird durch die beiderseitige Erledigungserklärung zwar keine notwendige Beweisaufnahme mehr durchgeführt, dennoch werden aus genanntem Grund die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben.
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28. Dezember 2009
Urteil des OLG Hamm vom 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09
Da die Abmahnung eine Vorstufe zur gerichtlichen Geltendmachung darstellt, die Gegenabmahnung hingegen nicht, bleibt keine Anwendungsmöglichkeit für § 12 I 2 UWG um die Kosten der Gegenabmahnung geltend zu machen. Ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht, ist dabei nicht entscheidend - auch bei einer missbräuchlichen Abmahnung besteht hinsichtlich der Gegenabmahnung ausnahmsweise nur dann ein Erstattungsanspruch, wenn die Abmahnung eine gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung des Mitbewerbers dargestellt hat. Im vorliegenden Fall erfolgte die Gegenabmahnung darüber hinaus erst einen Tag nach der gerichtlichen Klärung im Verfügungsverfahren, so dass auch an einen Anpruch aus GoA nicht zu denken war.
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25. November 2009
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 11.03.2009, Az.: 5 U 35/08
Wettbewerbsverbände haben grundsätzlich Marktteilnehmer selbst abzumahnen. Die daraus entstehenden Kosten sind als Kostenpauschale erstattungsfähig. Reagiert der Abgemahnte daraufhin nicht, hat der Verband Klage zu erheben. Eine weitere, diesmal von dem Prozessvertreter des Verbandes erfolgte Abmahnung, ist nicht mehr erstattungsfähig, da sie nicht im mutmaßlichen Interesse des Abgemahnten liegt und es auch an der Erforderlichkeit einer zweiten Abmahnung fehlt. So sieht das zumindest das Hanseatische OLG Hamburg und weicht damit von der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG und den OLG München und OLG Düsseldorf ab. Folglich wird sich der BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung damit in Zukunft beschäftigen müssen.
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09. September 2009
Beschluss des BPatG vom 30.06.2009, Az.: 24 W (pat) 37/07
Wer eine Marke in bösgläubiger wettbewerbswidriger Absicht anmeldet, hat die Kosten des Widerspruchsverfahren zu tragen, sofern dagegen Beschwerde eingereicht wird. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, der siegenden Partei die ihr entstandenen Kosten zu erstatten.
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