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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Kosmetik“

19. Juli 2018

Selektives Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel zulässig

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Urteil des OLG Hamburg vom 22.03.2018, Az.: 3 U 250/16

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika darf Vertriebshändlern im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems wirksam den Vertrieb über bestimmte Online-Plattformen untersagen. Eine Einschränkung Online-Vertriebs, insbesondere auch der Ausschluss des Verkaufs über Internetmarktplätze Dritter ist demnach auch bei Nicht-Luxusgütern möglich, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist. Eine entsprechende Regulierung des Internetvertriebs kann dann zulässig sein, wenn dadurch das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung gewahrt werden sollen.

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15. Juli 2014

Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums bei Rasierklingen

Urteil des LG Wuppertal vom 16.06.2014, Az.: 12 O 38/13

Werden Rasierklingen derart hergestellt, dass unter Zuhilfenahme eines die Klingen umfassenden Seifenblocks die Haut während der Rasur geschützt und gepflegt wird, indem der Seifenblock aufschäumt und Feuchtigkeit spendet, handelt es sich um ein kosmetisches Produkt, welches mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum oder der Verwendungsdauer nach Öffnen zu versehen ist. Eine solche Kennzeichnungspflicht entfällt nur dann, wenn noch vor Markteinführung oder der Bewerbung des Produkts der Nachweis der Unverderblichkeit erbracht wurde.

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18. November 2010

Widerruf bei geöffneten Kosmetika

Beschluss des OLG Köln vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10 Die Klausel "Kosmetik kann nur im unbenutzten Zustand zurückgenommen werden" entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann ihr nicht entnehmen, ab wann eine den Widerruf ausschließende Benutzung vorliegt. Darüber hinaus würde eine derartige Beschränkung des Widerrufsrechts den Verbraucher in einer Weise belasten, die über die vom Gesetzgeber gewollte Risiko- und Kostenverteilung im Fernabsatzrecht hinausginge.
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