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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Kopplungsangebot“

17. Januar 2017

Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software an sich nicht unlauter

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Urteil des EuGH vom 07.09.2016, Az.: C-310/15

Der Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software, ohne die Möglichkeit dasselbe Modell ohne vorinstallierte Software zu erwerben, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 EG dar. Etwas anderes gilt, wenn eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf dieses Produkt wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

Das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stellt keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

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01. April 2014

Spielekonsole für EUR 49,90 – mit verstecktem Haken

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 92/13

Das Bewerben einer hochwertigen Spielekonsole zum sehr günstigen Preis, versehen mit dem Hinweis „mit MobileInternet Starter“ ist irreführend, da dem potenziellen Kunden nicht sofort klar gemacht wird, dass man mit dem Kauf einen Mobilfunk-Datentarif für 2 Jahre abschließen muss. Der Hinweis für sich könnte auch anders, z.B. als technische Zusatzausstattung verstanden werden. Eine im Bestellvorgang erfolgte Aufklärung ändert daran nichts – die Lockwirkung und damit Irreführung der Kunden bleibt bestehen.

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08. Oktober 2010

Werbung mit Kopplungsangebot muss explizit gekennzeichnet sein

Urteil des OLG Köln vom 04.06.2010, Az.: 6 U 11/10 Wird ein Produkt beworben, das nur gekoppelt mit einem Zweiten erhältlich ist, muss dies in der Werbung deutlich gemacht werden. Fehlt der Hinweis auf das weitere Produkt und die damit verbundenen Kosten oder ist dieser nur schlecht lesbar in einer Fußnote dargelegt, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn der Kunde erwarte – ohne einen zusätzlichen deutlichen Hinweis - nicht, dass er zum beworbenen Produkt noch einen Weiteren erwerben muss. Er wird vielmehr in die Irre geführt und auch der Preis für das zusätzlich zu erwerbende Produkt hierbei nicht ausreichend kenntlich gemacht.
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